RS Vwgh 1997/12/19 97/02/0498

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StPO 1975 §41;
StPO 1975 §452 Z7;
VStG §51a;
ZPO §63 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/02/0270 1 (hier: Beim Bf handelte sich um einen rechtskundigen öffentlichen Bediensteten, der in der Lage sein mußte, seinen Standpunkt vor der belBeh auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen).

Stammrechtssatz

§ 51a erster Satz VStG orientiert sich an § 41 StPO (vgl aber auch § 452 Z 7 StPO sowie § 63 Abs 1, § 64 Abs 1 Z 3 ZPO). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Stafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Aufl, S 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anm 10; MGA ZPO, 14te Aufl, § 64 E5) (hier: Notwendigkeit der Verteidigerbeigabe in einer Strafsache nach § 4 Abs 1 lit a StVO verneint; Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Grund zur Beigabe eines Verteidigers, ebensowenig die Abl der Argumente des Besch durch die erste Instanz oder eine allfällige Unrichtigkeit der Strafbemessung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020498.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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