RS Vwgh 1997/12/22 95/10/0078

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ob eine Berufung zulässig ist, ist nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist zu beurteilen. Eine danach unzulässige und daher von der Berufungsbehörde zwingend zurückzuweisende Berufung kann nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden (Hinweis E 20.9.1978, 1634/78). In der Frage der Zulässigkeit der Berufung ist somit auf die im Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist gegebene Sachlage und Rechtslage abzustellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100078.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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