Index
L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §10 Abs1 idF 1985/094;Rechtssatz
Ein für die Erfüllung eines Straftatbestandes (hier: § 2 Abs 3 lit b OÖ PolStG) nicht entscheidungswesentlicher Umstand (hier:
Entfernung eines Teils der als "Anbahnung der Prostitution durch öffentliche Ankündigung" anzusehenden Dekoration eines Lokales nach vorhergehender Bestrafung) ist bei der Strafbemessung nicht als mildernd zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100189.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011