RS Vwgh 1997/12/22 95/10/0189

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG OÖ 1979 §10 Abs1 idF 1985/094;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb idF 1985/094;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Ein für die Erfüllung eines Straftatbestandes (hier: § 2 Abs 3 lit b OÖ PolStG) nicht entscheidungswesentlicher Umstand (hier:

Entfernung eines Teils der als "Anbahnung der Prostitution durch öffentliche Ankündigung" anzusehenden Dekoration eines Lokales nach vorhergehender Bestrafung) ist bei der Strafbemessung nicht als mildernd zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100189.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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