RS Vwgh 1997/12/22 93/17/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1997
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1298;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GewStG §28;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/25 93/17/0280 5 (hier iZm Lohnsummensteuer: Erklärungen des Steuerberaters, daß keine Löhne ausbezahlt worden seien, wurden vom Geschäftsführer unterzeichnet).

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter nach § 54 Wr LAO, wenn er seinen zumutbaren Informationspflichten und/oder Überwachungspflichten nicht nachkommt, von seinen Pflichten nicht (Hinweis: E 2.8.1995, 94/13/0095). Es ist Sache des Vertreters darzutun, daß er alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse des Steuerberaters bei der Wahrnehmung der Erklärungspflichten iZm Selbstbemessungsabgaben und bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen (zur Behauptungslast und Konkretisierungslast dessen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - Hinweis: E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; vgl § 1298 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170405.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten