RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1998
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs4;
AWG 1990 §15 Abs5;

Rechtssatz

Wird eine von einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs 1 und § 15 Abs 4 AWG 1990 nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Erlaubnis gedeckte Tätigkeit ausgeführt, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990, von der allenfalls auch den Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs 1 AWG 1990 treffenden strafrechtlichen Verantwortung abgesehen (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten