RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7a Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß ein Bescheid verspätet erlassen wird, macht diesen nicht rechtswidrig, sofern nicht aufgrund eines Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde übergegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070192.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten