RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

11992E177 EGV Art177;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/11/0372 97/11/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/01 97/09/0131 7

Stammrechtssatz

Die Feststellung und die Würdigung des Sachverhaltes in einem konkreten Einzelfall ist keine vom EuGH zu lösende Rechtsfrage, sondern ist Sache der Gerichte bzw Behörden des jeweiligen Ausgangsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110104.X07

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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