RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0001

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist gem § 73 Abs 2 KFG nur bei der Entziehung der Lenkerberechigung vorgesehen, eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im Falle der Versagung einer Lenkerberechtigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des § 73 Abs 2 KFG auf die Fälle der Versagung einer Lenkerberechtigung besteht kein Grund, weil eine Gesetzeslücke (iS einer planwidrigen Unvollständigkeit) nicht zu erkennen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110001.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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