RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0367

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §18 Abs2;
WaffG 1986 §18 Abs5;
WaffG 1996 §10;

Rechtssatz

Die belBeh hat ihr Ermessen iSd Gesetzes gehandhabt, wenn sie bei der Abwägung des vom ASt geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seinem Interesse an der Verwendung einer eigenen militärischen Waffe (Kriegsmaterial) bei einem näher bezeichneten Bewerb im Rahmen eines Vereines, mit dem öff Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem ASt die beantragte Ausnahmebewilligung nicht erteilt hat.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110367.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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