RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0238

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
EO §57;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der gem § 4 Abs 2 VVG von der Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten erteilte Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung ist ein im Vollstreckungsverfahren ergangener Bescheid (vgl hiezu die im § 10 Abs 1 VVG enthaltene Anordnung über die Anwendung von Verfahrensvorschriften). § 4 Abs 2 VVG stellt sich demnach insoweit als lex specialis zu § 59 Abs 2 AVG dar, als der Auftrag zur Vorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG keine Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muß, da es sich bei der Kostenvorauszahlung immer um eine Geldleistung handelt. Auch nach der EO kann ein Exekutionstitel, in dem keine Leistungsfrist angegeben ist, sofort vollstreckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050238.X05

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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