RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO NÖ 1976 §112 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Baugebrechen liegt schon dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, daß hiedurch die in § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 umschriebenen öffentlichen Interessen berührt werden. Unter Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen ist jedenfalls auch die Gesundheit zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob eine Wohnung gesundheitsschädlich ist, ist nicht von Bedeutung, ob Gesundheitsschäden tatsächlich schon eingetreten sind, sondern ob objektive Merkmale vorliegen, die dafür sprechen, daß eine Gesundheitsschädigung auftreten kann. Es ist offenkundig, daß eine Schimmelbildung in Wohnungen die Sicherheit von Personen ebenso gefährdet wie eine Durchfeuchtung des Mauerwerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050064.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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