RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0009

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/18 97/11/0199 1

Stammrechtssatz

Nach § 33 Abs 1 und Abs 2 HGG 1992 ist eine selbständige Haushaltsführung Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe und muß die Benützbarkeit aller zur Haushaltsführung erforderlichen Räume ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen möglich sein. Letzteres ist bei der gemeinsamen Benützung von Küche, Bad und WC durch mehrere Personen - mögen sie nach ihrem Selbstverständnis auch eigene Haushalte führen - nicht denkbar.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110009.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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