RS Vwgh 1998/1/20 96/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1976;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/12 91/08/0108 1

Stammrechtssatz

Die Herstellung des der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Zustandes geschieht, wenn zu seiner Verwirklichung ein Bescheid notwendig ist, durch Erlassung eines neuen Bescheides, der der vom VwGH ausgesprochenen Rechtsansicht entspricht, ansonsten durch Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustandes durch andere, der Behörde zu Gebote stehende Mittel (Hinweis E 13.3.1951, VwSlg 65/50, 1986 A/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050272.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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