RS Vfgh 1996/12/13 G141/96, G329/96, G330/96, G331/96, G332/96, G333/96, G334/96, G335/96, G336/96,

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GehG 1956 §101
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Regelung einer Vergütung für Militärpersonen im militärluftfahrttechnischen Dienst wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges; Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden bereits bei der Dienstbehörde anhängig

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des §101 Abs2 GehG 1956 sowie der Wortfolge "Abs3 bis 5" in Abs3 des §101 GehG 1956, BGBl. 54 idF BGBl. 43/1995, in eventu der Worte "für die Verwendung" im Einleitungssatz des §101 Abs2, der Worte "1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst" und des Verweises auf "Z 1" des §40b Abs2 in Abs2 Z1 sowie der Z2 bis 6 des §101 Abs2 leg.cit., in eventu Abs2 Z3 und der Wendung "Abs3 bis 5" in Abs3 des §101 leg.cit.Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des §101 Abs2 GehG 1956 sowie der Wortfolge "Abs3 bis 5" in Abs3 des §101 GehG 1956, BGBl. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt 43 aus 1995,, in eventu der Worte "für die Verwendung" im Einleitungssatz des §101 Abs2, der Worte "1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst" und des Verweises auf "Z 1" des §40b Abs2 in Abs2 Z1 sowie der Z2 bis 6 des §101 Abs2 leg.cit., in eventu Abs2 Z3 und der Wendung "Abs3 bis 5" in Abs3 des §101 leg.cit.

Im hier vorliegenden Zusammenhang wurden von sämtlichen Antragstellern Anträge auf Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide bei der jeweiligen Dienstbehörde 1. Instanz eingebracht.

Das Beschreiten dieses Weges ist den Anfechtungswerbern nach der Lage des Falles durchaus zumutbar (vgl. VfSlg. 8187/1977, 8485/1979, 8979/1980, 10293/1984, 10591/1984, 10606/1985). Daß sie dabei ihre Bedenken gegen die bekämpften Rechtsvorschriften nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof vorbringen können und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf zu nehmen haben, vermag daran nichts zu ändern (vgl. VfSlg. 8312/1978, 8890/1980). Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller kann jedenfalls nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden (vgl. dazu VfSlg. 8979/1980, 9285/1981, 10200/1984).Das Beschreiten dieses Weges ist den Anfechtungswerbern nach der Lage des Falles durchaus zumutbar vergleiche VfSlg. 8187/1977, 8485/1979, 8979/1980, 10293/1984, 10591/1984, 10606/1985). Daß sie dabei ihre Bedenken gegen die bekämpften Rechtsvorschriften nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof vorbringen können und hiedurch eine gewisse Verzögerung in Kauf zu nehmen haben, vermag daran nichts zu ändern vergleiche VfSlg. 8312/1978, 8890/1980). Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller kann jedenfalls nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden vergleiche dazu VfSlg. 8979/1980, 9285/1981, 10200/1984).

Es hat sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß außergewöhnliche Umstände vorlägen, die den Antragstellern das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages trotz Vorliegens bereits anhängiger Verwaltungsverfahren einräumen würden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Militärdienst, VfGH / Individualantrag, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G141.1996

Dokumentnummer

JFR_10038787_96G00141_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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