RS Vwgh 1998/1/21 97/16/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §433 Abs1;

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben (Hinweis E 25.9.1997, 97/16/0171). Wurde der Vergleich im Zuge eines bereits laufenden Rechtsstreites zu dessen Beendigung geschlossen, schließt dies eine Beurteilung als prätorischer Vergleich aus. Daß ein gesonderter prätorischer Vergleich hätte geschlossen werden können, steht der Gebührenpflicht in dem von der Behörde festgesetzten Umfang nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160232.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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