RS Vfgh 1996/12/18 B1277/96

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs1 Z1
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der "Gebührenbefreiung" zur Einbringung eines nachträglichen Antrages auf Abtretung der Beschwerde nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mangels Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Entrichtung der Gebühr

Rechtssatz

Da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Vermögensverhältnissen des Einschreiters - er erhält laut seinem Vermögensbekenntnis eine monatliche Unterstützung in der Höhe von S 3.500,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1277.1996

Dokumentnummer

JFR_10038782_96B01277_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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