RS Vwgh 1998/1/21 97/03/0268

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Anschriftenbekanntgabe ohne Nennung einer Postleitzahl kann nicht von vornherein als unvollständig angesehen werden, wenn aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Kontaktaufnahme mit der betreffenden Person an der genannten Anschrift (hier: in Kroatien) auch ohne Angabe einer bestimmten Hausnummer - etwa weil dort keine Hausnumerierung besteht oder die Person allgemein bekannt ist - nicht möglich gewesen ist.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030268.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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