RS Vwgh 1998/1/21 95/09/0186

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0112 1 (hier: iVm § 2 Abs 1 LBG Slbg 1987)

Stammrechtssatz

Die Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (zB Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insbesondere für das gemeine Wohl (hier: "wenn durch seine Belassung im Dienst vermöge der Art oder der Schwere des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden") - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090186.X04

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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