RS Vwgh 1998/1/21 96/16/0057

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;

Rechtssatz

Wurde der Betrieb (hier eines Espressos) am selben Standort ohne Unterbrechung fortgesetzt, kann vom Vorhandensein eines Kundenstockes ausgegangen werden (Hinweis E 27.9.1994, 93/17/0066). Der Umstand, daß in der vorliegenden Vertragsurkunde eine Betriebspflicht nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, steht der Annahme der Unternehmenspacht nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160057.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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