RS Vwgh 1998/1/21 97/09/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20a;
AuslBG §20b Abs3;
AuslBG §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/21 97/09/0293 1

Stammrechtssatz

Die ausschließlich an die Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist (§ 20a AuslBG) - und somit nicht an eine inhaltliche Prüfung des Ansuchens, ein Tätigwerden oder eine Bestätigung der Behörde - geknüpfte Rechtsfolge der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme iSd § 20b AuslBG führt weder zur Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, noch tritt dadurch eine inhaltliche Bindung der Behörde dahingehend ein, daß dieser eine Ablehnung des Antrages verwehrt wäre (vgl § 20b Abs 3 AuslBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090300.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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