RS Vwgh 1998/1/21 97/16/0049

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §841;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 15 Abs 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache zwar der Einheitswert anzusehen. Als Streitwert kommt dieser Wert der Liegenschaft jedoch nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an Liegenschaften (Teilungsklagen) ist demgegenüber Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren die Bewertung in der Klage und nicht der Einheitswert (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160049.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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