RS Vwgh 1998/1/21 97/03/0121

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §100 Abs6;
VStG §44a Z4;
VStG §57 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde kann rechtens über einen privatrechtlichen Anspruch gemäß § 100 Abs 6 StVO nur entscheiden, wenn sie einen Schuldspruch fällt, nicht aber darf sie gesondert darüber absprechen. Einem solchen gesonderten Bescheid haftet objektive Rechtswidrigkeit an. In einem solchen Fall ist weder die Erhebung von Rechtsmitteln noch die sukzessive Zuständigkeit on Gerichten im Grunde des § 57 Abs 2 VStG ausgeschlossen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030121.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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