RS Vwgh 1998/1/21 96/09/0045

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 92/04/0276 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090045.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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