Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Umstand, daß eine bestimmte Tätigkeit in vergleichbaren Bereichen der Landesverwaltung von B-Beamten verrichtet wird, kommt bestenfalls die Bedeutung eines Indizes zu, sagt aber nichts darüber aus, ob die diesbezügliche Tätigkeit des Beamten A-wertig oder nur B-wertig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120219.X04Im RIS seit
28.03.2001