RS Vwgh 1998/1/21 97/16/0446

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
B-VG Art7 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP7 Z1;

Rechtssatz

Die unterschiedliche Behandlung von mündlichen und schriftlichen Anbringen kann nicht als unsachlich betrachtet werden, weil diese Unterscheidung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Einbringung sachlich gerechtfertigt erscheint. Niederschriften über derartige Anbringen (vgl etwa § 14 AVG) unterliegen der Stempelgebühr nach § 14 TP 7 Z 1 GebG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160446.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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