RS Vwgh 1998/1/21 97/03/0244

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1 (hier: Berichtigung bzw Ergänzung eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruchs bezüglich der Ausführungen zur Tatzeit durch die Berufungsbehörde)

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030244.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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