RS Vwgh 1998/1/21 97/09/0297

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7;
AuslBG §4 Abs7 idF 1995/257;
AVG §38;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob im Rahmen der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG der beantragte Ausländer "Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat", stellt für die Beantwortung der Hauptfrage der Anwendbarkeit der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzung, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird, eine Vorfrage dar, die iSd stRsp in Angelegenheiten des AlVG zu beantworten ist. Solcherart hat demnach iSd Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG (hier: Arbeitslosengeld) ein Ausländer, der sämtliche, im AlVG vorgesehenen materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt. Damit steht auch der erkennbare Zweck der in das AuslBG aufgenommenen Ausnahmebestimmung (des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG idF 1995/257) in Einklang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090297.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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