RS VwGH Beschluss 1998/01/21 97/16/0284

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0162 B 21. Jänner 1998 97/16/0163 B 21. Jänner 1998 97/16/0164 B 21. Jänner 1998 97/16/0352 B 30. März 1998 97/16/0355 B 30. März 1998 98/16/0014 B 30. März 1998 98/16/0019 B 19. Februar 1998 98/16/0020 B 19. Februar 1998 98/16/0021 B 19. Februar 1998 Rechtssatz

In § 85a bis § 85f ZollRDG idF der 03ten ZollRDGNov 1998, BGBl 1998/I/13, wurde der Rechtsschutz im Bereich des Zollverfahrens einer Neuregelung unterzogen. Als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art 243 Abs 2 Buchstabe b ZK) ist dabei gem § 85c ZollRDG die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig. Nach dem letzten Satz des § 120 Abs 1c ZollRDG gilt eine einen nach dem EU-Beitritt Österreichs eingetretenen Sachverhalt betreffende Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe iSd § 85c ZollRDG. Sie ist daher an den zur Entscheidung zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs 5 ZollRDG) abzutreten. Da für den Fall einer solchen Abtretung der Beschwerde weder im ZollRDG noch im VwGG Bestimmungen über eine Kostenersatzpflicht enthalten sind, hat gem § 58 Abs 1 VwGG idF BGBl 1997/I/088 jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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