RS Vwgh 1998/1/26 96/17/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0372 E 26. Jänner 1998

Rechtssatz

Da die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist (Hinweis E 29.9.1992, 91/02/0128), bildet der Vorwurf der Unvollständigkeit kein vom Tatbestand her gesehen wesentliches Merkmal. Die Verjährung wird daher durch eine Strafverfügung, in der die Erteilung einer "unvollständigen" Lenkerauskunft anstelle (richtigerweise) einer "unrichtigen" Lenkerauskunft genannt wird, unterbrochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170345.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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