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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 563,20 gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der DurchführungsV zum FremdenG, BGBl 121/1995, und Abweisung des Antrages gemäß §79 AVG, die geforderte Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzusetzen.Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 563,20 gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der DurchführungsV zum FremdenG, Bundesgesetzblatt 121 aus 1995,, und Abweisung des Antrages gemäß §79 AVG, die geforderte Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzusetzen.
Gefährdung des notwendigen Unterhalts.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4999.1996Dokumentnummer
JFR_10029797_96B04999_01