RS Vwgh 1998/1/26 94/17/0099

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
56/03 ÖBB

Norm

BundesbahnG 1992 §19 Abs6;
ProkG 1945 §5 Abs1;
ProkG 1945 §7 Abs2;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG idF 1997/I/088 wurde dem § 5 Abs 1 erster Satz ProkG - der gem § 7 Abs 2 ProkG auch für Vertretungen in Verfahren vor dem VwGH gilt - nicht derogiert.

§ 5 Abs 1 erster Satz ProkG stellt nämlich eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelungen über Kostenansprüche der Rechtsanwälte dar, und zwar in der gesetzestechnischen Art, daß ein in einem Gesetz normierter Kostenanspruch eines "Rechtsanwaltes" vorausgesetzt und daran die Folge geknüpft wird, daß der in dem jeweiligen Gesetz - an sich - einem "Rechtsanwalt" eingeräumte Kostenanspruch auch für die Prokuratur zu gelten hat. In diesem Sinne stellt § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG eine Regel über einen Kostenanspruch eines "Rechtanwaltes" dar. Da § 5 Abs 1 erster Satz ProkG (zur Ergänzung ihres unvollständigen Norminhaltes) eine solche Regel gerade voraussetzt, weisen § 5 Abs 1 erster Satz ProkG und § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG (als lex posterior) nicht denselben Tatbestand auf und sind die angeordneten Rechtsfolgen nicht unvereinbar. § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG schließt somit einen Anspruch der Prokuratur auf (ua) Schriftsatzaufwand nicht aus, sondern ist vielmehr der Anwendungsbereich dieser Regelung durch § 5 Abs 1 erster Satz iVm § 7 Abs 2 ProkG auf die Prokuratur ("gleich einem Rechtsanwalt") erweitert.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170099.X02

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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