RS Vwgh 1998/1/26 96/17/0405

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
ParkSchV Wr 1995 §1 Abs3;
ParkSchV Wr 1995 §1 Abs4;
ParkSchV Wr 1995 §2;
ParkSchV Wr 1995 §5;
ParkSchV Wr 1995 §6;
VStG §1 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Einführung eines Parkscheines für eine Abstellzeit von 10 Minuten (in violetter Farbe) durch die V LGBl für Wien 1995/74 ist KEINE begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs 2 VStG eingetreten, da diese Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Ergehens des Straferkenntnisses erster Instanz keine Änderung des Gesetzes darstellt, mit der das strafrechtliche Unwerturteil über eine Abgabenverkürzung geändert wurde. Vielmehr wurde von der Möglichkeit der Erlassung einer DurchführungsV erstmals Gebrauch gemacht, nach der unter den Voraussetzungen der V in den ersten 10 Minuten des Abstellens keine Abgabe zu entrichten sein sollte. Da im Zeitpunkt der Tat diese Bedingungen noch nicht erfüllt sein konnten, nämlich die Anbringung eines violetten Parkscheines, der damals noch nicht existierte, kommt insofern ein Günstigkeitsvergleich iSd § 1 Abs 2 VStG nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170405.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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