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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs2;Rechtssatz
Durch die Einführung eines Parkscheines für eine Abstellzeit von 10 Minuten (in violetter Farbe) durch die V LGBl für Wien 1995/74 ist KEINE begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs 2 VStG eingetreten, da diese Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Ergehens des Straferkenntnisses erster Instanz keine Änderung des Gesetzes darstellt, mit der das strafrechtliche Unwerturteil über eine Abgabenverkürzung geändert wurde. Vielmehr wurde von der Möglichkeit der Erlassung einer DurchführungsV erstmals Gebrauch gemacht, nach der unter den Voraussetzungen der V in den ersten 10 Minuten des Abstellens keine Abgabe zu entrichten sein sollte. Da im Zeitpunkt der Tat diese Bedingungen noch nicht erfüllt sein konnten, nämlich die Anbringung eines violetten Parkscheines, der damals noch nicht existierte, kommt insofern ein Günstigkeitsvergleich iSd § 1 Abs 2 VStG nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170405.X03Im RIS seit
26.11.2001