RS Vfgh 1997/2/3 B5016/96

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Veröffentlicht am 03.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zustellung des den mitbeteiligten Parteien die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Aushubmaterial und Baurestmassen erteilenden Bescheides mangels Parteistellung gemäß §8 AVG iVm §29 Abs5 AbfallwirtschaftsG.Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zustellung des den mitbeteiligten Parteien die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Aushubmaterial und Baurestmassen erteilenden Bescheides mangels Parteistellung gemäß §8 AVG in Verbindung mit §29 Abs5 AbfallwirtschaftsG.

Angesichts des Standortes des Betriebes der Beschwerdeführerin im Gewerbe- und Industriegebiet, der eine völlig staub- und schmutzfreie Luft nicht erwarten läßt, und insbesondere der auch zum Schutz der beschwerdeführenden Nachbarin im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid erlassenen Auflagen überwiegt nach Abwägung aller berührten Interessen das Interesse an der Realisierung des Projektes das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B5016.1996

Dokumentnummer

JFR_10029797_96B05016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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