RS Vwgh 1998/1/26 97/10/0155

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Berücksichtigung der Einkommenslage und der Vermögenslage die Herabsetzung einer Geldstrafe erfordert, muß die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden. Der Grund der Strafmilderung ist in diesem Fall nicht in den mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen, und daher auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben müssen (Hinweis E 12.2.1968, 484/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100155.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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