RS Vwgh 1998/1/27 97/14/0114

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13;
VwGG §63;

Rechtssatz

Auch der VwGH selbst ist an seine im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtansicht gebunden. Von dieser Rechtsansicht kann er im betreffenden Fall auch durch einen verstärkten Senat nicht abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140114.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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