RS Vfgh 1997/2/24 G28/97

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

VerbotsG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen das VerbotsG und seine Anwendung durch die Gerichte gerichteten Eingabe als unzulässig; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Der Einschreiter begehrt die Überprüfung des Verbotsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit. Seinem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt. Im übrigen wird auf die Entscheidung VfSlg. 13116/1992 verwiesen.

Was das zweite vom Einschreiter gestellte Begehren anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Gerichten derartige Aufträge zu erteilen.

Entscheidungstexte

  • G 28/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 G 28/97

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Nationalsozialistengesetzgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G28.1997

Dokumentnummer

JFR_10029776_97G00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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