RS Vfgh 1997/2/24 A2/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage wegen vermögensrechtlicher Nachteile des Klägers aufgrund des Anwaltszwanges im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche

Rechtssatz

Der Einschreiter leitet seine Ansprüche aus dem Vollzug des Verfassungsgerichtshofgesetzes ab und behauptet der Sache nach die Verfassungswidrigkeit jener Bestimmung dieses Gesetzes, mit welcher der absolute Anwaltszwang normiert wird (§17 Abs2 VfGG). Gegen diese Vorschrift bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zB VfSlg 7564/1975, 7756/1976, 12882/1991).

Kein Eingehen auf den Antrag auf meritorische Behandlung des nicht von einem Anwalt gefertigten Schriftsatzes.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • A 2/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 A 2/96

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A2.1996

Dokumentnummer

JFR_10029776_96A00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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