RS Vwgh 1998/1/28 97/01/0193

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 ("wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat") ist das Erfordernis einer bestimmten ununterbrochenen Wohnsitzdauer vom Zeitpunkt der Entscheidung zurückzurechnen. Es genügt daher nicht, wenn die erforderliche Wohnsitzdauer vor der Unterbrechung einmal gegeben war (Hinweis E 25.1.1972, VwSlg 8152 A/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010193.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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