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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 ("wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat") ist das Erfordernis einer bestimmten ununterbrochenen Wohnsitzdauer vom Zeitpunkt der Entscheidung zurückzurechnen. Es genügt daher nicht, wenn die erforderliche Wohnsitzdauer vor der Unterbrechung einmal gegeben war (Hinweis E 25.1.1972, VwSlg 8152 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010193.X02Im RIS seit
11.07.2001