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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §81 Abs2;Rechtssatz
Dem Vertreter einer Personenvereinigung iSd § 81 Abs 2 BAO steht es frei, sich seinerseits selbst - zur Empfangnahme von Schriftstücken - vertreten zu lassen. Die Erteilung einer Zustellvollmacht durch den Vertreter nach § 81 Abs 2 BAO ist von der Namhaftmachung eines anderen Vertreters durch die Mitglieder der Personenvereinigung zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130229.X01Im RIS seit
20.11.2000