RS Vwgh 1998/1/28 97/01/0302

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0802

Rechtssatz

Durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628). Die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist jedoch dort zu verneinen, wo die Behörden des Schutzstaates von sich aus die Vorlage von Identitätspapieren verlangen (Hinweis E 24.10.1996, 96/20/0587 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010302.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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