RS Vwgh 1998/1/28 95/13/0273

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/06/0213 7

Stammrechtssatz

Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs 1 VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130273.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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