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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §44 Abs2;Rechtssatz
Mit einer gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (hier:
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Berufungsfrist) gerichteten Beschwerde wird letzten Endes auf eine Entscheidung über die Asylgewährung bzw Aufrechterhaltung des Asyls abgezielt, die in Anwendung des AsylG 1991 zu ergehen hätte, weshalb die für materiellrechtliche Entscheidungen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen gem § 44 Abs 2 und Abs 3 AsylG 1997 auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995010209.X01Im RIS seit
20.11.2000