RS Vwgh 1998/1/28 96/13/0081

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §275;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem eine Berufung als zurückgenommen erklärt wird, ist einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung nicht zugänglich, sodaß das Berufungsbegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann. Daraus folgt aber, daß mit einem solchen Aufhebungsantrag den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO Genüge getan ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130081.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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