RS Vwgh 1998/1/29 97/15/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §24 Abs3;
EStG 1988 §24 Abs7;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
UmgrStG 1991 Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0233 E 24. September 2003

Rechtssatz

Aus der Vorschrift betreffend die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, daß im Falle der Veräußerung des ganzen Betriebes der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses einerseits und des Wertes des Betriebsvermögens andererseits (unter Abzug der Veräußerungskosten) zu ermitteln ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 24 Tz 40). Im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung kommt es nicht zu der in § 24 Abs 2 EStG 1988 geregelten Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes durch Ansatz des Veräußerungserlöses (bzw der gemeinen Werte nach § 24 Abs 3 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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