RS Vfgh 1997/2/24 V49/96, V50/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Satzung der Tir Gebietskrankenkasse idF vom 20.02.95 Anhang
VfGG §57 Abs1
ASVG §338 ff

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge eines Gerichtes auf teilweise Aufhebung des Anhanges der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse betreffend Zuschüsse für Zahnersatz wegen zu engen Anfechtungsumfanges sowie auf teilweise Aufhebung einer Honorarordnung für Zahnärzte mangels Verordnungsqualität eines derartigen privatrechtlichen Vertrages

Rechtssatz

Der Antrag begehrt lediglich die Anfechtung der Punkte 4 d) und e) des Anhanges 1 der Satzung, obwohl die vom antragstellenden Gericht geäußerten Bedenken sich der Sache nach auch auf die im §39 Abs6 und §40 Abs5 zweiter Satz der Satzung enthaltenen Verweisungen auf die angefochtenen Satzungsbestimmungen beziehen. Folgte man dem Aufhebungsbegehren des antragstellenden Gerichts, so hätte dies - da die Aufhebung der Verweisung im §39 Abs6 und §40 Abs5 der Satzung nicht begehrt wird - zur Folge, daß die von diesem Gericht angenommene Gesetzwidrigkeit der bekämpften Satzungsbestimmungen, die nach seinem Antragsvorbringen darin besteht, daß dem Versicherten seine Kosten nicht in ausreichendem Maße ersetzt werden, durch die Aufhebung der angefochtenen Vorschriften nicht beseitigt, sondern sogar noch vertieft würde.

Die Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist Teil des zwischen der Ärztekammer für Tirol und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages. Gemäß §338 ff ASVG sind Gesamtverträge privatrechtliche Verträge, die nicht als Rechtsverordnungen im Sinne des Art139 B-VG qualifiziert werden können.

Entscheidungstexte

  • V 49,50/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 V 49,50/96

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V49.1996

Dokumentnummer

JFR_10029776_96V00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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