RS Vwgh 1998/2/10 97/04/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Es stellt keinen Milderungsgrund dar, daß der Gewerbetreibende, wenn auch mit hohem finanziellen Aufwand, die in Rede stehende Betriebsanlage so gestaltete, daß ihm letztlich die gewerberechtliche Genehmigung erteilt werden konnte, ist dies doch mit dem Bemühen zu erklären, das zuletzt genannte Ziel zu erreichen, und ist dies nicht geeignet, sein strafwürdiges Verhalten, nämlich den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor erteilter Genehmigung, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040215.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten