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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Rechtssatz
Ein Fremder, der die für Schlüsselkräfte in der V BGBl 1995/854 vorgesehene Sonderquote in Anspruch nehmen will, kann sich nicht auf die bloße Rechtsbehauptung beschränken, er falle unter § 1 Abs 3 der in Rede stehenden Verordnung, sondern hat darzulegen, worin seine besondere Ausbildung, seine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten bzw seine besondere Erfahrung liegen, und weshalb für Österreich daran gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Von solchen Darlegungen kann im Falle eines Fremden, der nach seinem Sachvorbringen selbständiger Werbeprospektverteiler mit einem Monatsgehalt von S 11000,-- netto war, keine Rede sein.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193271.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017