RS Vwgh 1998/2/13 96/19/3271

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs3 Z1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs3;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Fremder, der die für Schlüsselkräfte in der V BGBl 1995/854 vorgesehene Sonderquote in Anspruch nehmen will, kann sich nicht auf die bloße Rechtsbehauptung beschränken, er falle unter § 1 Abs 3 der in Rede stehenden Verordnung, sondern hat darzulegen, worin seine besondere Ausbildung, seine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten bzw seine besondere Erfahrung liegen, und weshalb für Österreich daran gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Von solchen Darlegungen kann im Falle eines Fremden, der nach seinem Sachvorbringen selbständiger Werbeprospektverteiler mit einem Monatsgehalt von S 11000,-- netto war, keine Rede sein.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193271.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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