RS Vwgh 1998/2/17 98/08/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1998
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Rechtssatz

Die Meldepflicht iSd § 50 Abs 1 AlVG findet ihren Grund darin, daß die Behörden der Arbeitsmarktverwaltung aufgrund des massenhaften Auftretens gleichartiger Verwaltungssachen naturgemäß nicht in der Lage sind, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen. Die Meldung soll dem betreffenden Verwaltungsakt angeschlossen und zum Gegenstand der weiteren Bearbeitung durch den zuständigen Referenten gemacht werden. Diesen Zweck kann die Meldung aber nur dann erfüllen, wenn sie vom Meldepflichtigen selbst stammt bzw dies aus der Meldung ersichtlich ist (hier: keine Meldung des Arbeitslosen iZm seinem Leistungsbezug, daß seine Ehegattin eine Tätigkeit aufgenommen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080014.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten