RS Vfgh 1997/2/25 V72/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Bebauungsplan Nr 56 - Stelzhamerstraße der Stadtgemeinde Steyr vom 17.12.91
Oö RaumOG §19 Abs1
Oö RaumOG §23
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Neuerlassung eines Bebauungsplanes hinsichtlich eines Grundstücks infolge Änderung der Widmung im Flächenwidmungsplan; keine rechtswidrige Abweichung des Inhaltes des kundgemachten Bebauungsplanes von der vom Gemeinderat beschlossenen Plandarstellung infolge Vornahme von "Korrekturen" nach dem Gemeinderatsbeschluß; keine Gleichheitswidrigkeit des Bebauungsplanes

Rechtssatz

Da die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes im Hinblick auf die formellen Bestimmungen nach den Vorschriften zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung in Geltung standen (VfSlg. 12382/1990), ist in bezug auf die vom Gerichtshof vorläufig angenommenen formellen Mängel das Oö RaumOG, LGBl. 18/1972 idF LGBl. 91/1989, maßgeblich.Da die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes im Hinblick auf die formellen Bestimmungen nach den Vorschriften zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung in Geltung standen (VfSlg. 12382/1990), ist in bezug auf die vom Gerichtshof vorläufig angenommenen formellen Mängel das Oö RaumOG, Landesgesetzblatt 18 aus 1972, in der Fassung Landesgesetzblatt 91 aus 1989,, maßgeblich.

Gemäß §23 Abs1 Oö RaumOG war der Gemeinderat der Stadtgemeinde Steyr nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet, den Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück der durch Verordnung des Gemeinderates vom 01.02.90 im Flächenwidmungsplan geänderten Widmung von "gemischtes Baugebiet" auf "reines Wohngebiet" anzupassen. Der Gemeinderat hat daher bei der Neuerlassung des Bebauungsplanes die Bestimmung des §23 Abs1 Oö RaumOG über die notwendige Änderung von Bebauungsplänen bei Änderung der in Gestalt der Flächenwidmung maßgeblichen Rechtslage pflichtgemäß beachtet.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die - für die Bebauungsplanänderung letztlich maßgebliche - Änderung der Flächenwidmung für das gegenständliche Grundstück von gemischtem Baugebiet in Wohngebiet aus dem Blickwinkel des §23 Abs2 Oö RaumOG keine Bedenken. Die öffentlichen Interessen - besonderer Bedarf an Wohnbauten und Ersetzung einzelner Gewerbebetriebe inmitten einer bereits bestehenden Wohnbebauung durch Wohnbauten - rechtfertigen die Umplanung, zumal während der Auflage des Änderungsentwurfs keine Einwendungen eingebracht wurden, mit denen Verletzungen der Interessen Dritter behauptet wurden.

Weder die Erklärung verschiedener Festlegungen des Bebauungsplanes in der Legende noch die Eintragungen von Erklärungen wie "Rampe Tiefgarage" oder "III UNTERBROCHEN DURCH II ENTSPRECHEND DER SCHEMATISCHEN DARSTELLUNG" noch die Eintragung von Grundstücksnummern stellen eine inhaltliche Änderung der normativen Aussagen des Planes dar. Der kundgemachte Bebauungsplan ist sohin jedenfalls zur Gänze vom Beschluß des Gemeinderates getragen, mag auch die kundgemachte im Vergleich zu der dem Beschluß formal zugrundeliegenden Fassung des Planes im Interesse seiner besseren Verständlichkeit zeichnerische Ergänzungen aufweisen.Weder die Erklärung verschiedener Festlegungen des Bebauungsplanes in der Legende noch die Eintragungen von Erklärungen wie "Rampe Tiefgarage" oder "III UNTERBROCHEN DURCH römisch zwei ENTSPRECHEND DER SCHEMATISCHEN DARSTELLUNG" noch die Eintragung von Grundstücksnummern stellen eine inhaltliche Änderung der normativen Aussagen des Planes dar. Der kundgemachte Bebauungsplan ist sohin jedenfalls zur Gänze vom Beschluß des Gemeinderates getragen, mag auch die kundgemachte im Vergleich zu der dem Beschluß formal zugrundeliegenden Fassung des Planes im Interesse seiner besseren Verständlichkeit zeichnerische Ergänzungen aufweisen.

Zwar lag bei Erlassung des Bebauungsplanes ein konkretes Bauprojekt vor. Dies allein kann aber eine Bebauungsplanänderung, die sich aus einer geänderten Flächenwidmung notwendig ergab, noch nicht rechts-, weil gleichheitswidrig machen. Die Behörde war mit der Erlassung des Bebauungsplanes einem objektiven Erfordernis nach Schaffung weiterer Wohnbauten in zentrumsnaher und verkehrsgünstiger Lage und nach deren entsprechender Gestaltung nachgekommen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Erlassung des Bebauungsplanes durch das Bestreben motiviert gewesen ist, den privaten Interessen der Bauwerber zum Nachteil des öffentlichen Interesses in gleichheitswidriger Weise den Vorzug zu geben.

(Anlaßfall: B328/95, E v 12.03.97, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V72.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96V00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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