RS Vwgh 1998/2/18 96/09/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0379 1

Stammrechtssatz

Der Antragsteller hat unwiderlegt vorgebracht, er habe schon vor, aber auch nach der Antragstellung zahlreiche Stellenbewerber empfangen, doch habe sich unter ihnen keine seinen Anforderungen entsprechende Arbeitskraft befunden. Wenn er dazu abschließend in seiner Berufung bemerkt, er sei nicht bereit, eine dieser Personen einzustellen, vielmehr erscheine ihm nach wie vor die beantragte Ausländerin als die einzige mögliche Lösung, so hat er damit nur auf die bis dahin bei ihm erschienenen Bewerber Bezug genommen, aber nicht mit der für eine darauf gestützte Abweisung seines Antrags erforderlichen Eindeutigkeit zu verstehen gegeben, im vorliegenden Verfahren auch für die Zukunft keine Ersatzkraftstellung mehr zu wünschen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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